Allgemeine Geschäftsbedingungen

Kreativwerk Elim, Inhaberin Nicole Federer

 

  1. Geltungsbereich, Definitionen

1.1 Geltungsbereich

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Locations des Betreibers zur Durchführung von Veranstaltungen, wie Hochzeiten, Firmenfeiern, Seminaren, Musik- und Theaterveranstaltungen, Tagungen, Ausstellungen und Präsentationen, sowie für alle in diesem Zusammenhang für den Kunden erbrachten Leistungen und Lieferungen des Betreibers, insbesondere Bewirtungsleistungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich vereinbart wurde. Die hier vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Verträge mit dem Kunden, soweit sie nicht durch eine neuere, fortgeschriebene Fassung zwischenzeitlich ersetzt wurden. In diesem Fall gilt die neuere fortgeschriebene Fassung.

1.2 Definitionen

Mit „Location“ sind nachfolgend die von dem Betreiber überlassenen Räumlichkeiten An Gut Nazareth 68 (Schornsteinhalle) in 52353 Düren Mariaweiler bezeichnet.

Kunde“ ist der Vertragspartner des Betreibers, also der Besteller der Bewirtungsleistung und der Mieter der Location.

Veranstalter“ ist, falls dies nicht der Kunde persönlich ist, derjenige, der nach Maßgabe der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen zulässigerweise die Durchführung der Veranstaltung verantwortet, ohne selbst Kunde zu sein..

Veranstaltungsleiter“ ist die vom Kunden oder Veranstalter rechtzeitig vor der Veranstaltung zu benennende verantwortliche Person, mit der im Vorfeld der Veranstaltung sowie am Veranstaltungstag selbst die jeweils nach diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen erforderlichen organisatorischen Absprachen zu treffen sind.

Betreiber“ ist der Vertragspartner des Kunden, also der Erbringer der Bewirtungsleistung und Vermieter der Location.

Nutzungszweck“ ist der konkrete Zweck, zu dem die Location gemietet und eine Bewirkungsleistung bestellt worden ist.

  1. Vertragsschluss, Vertragsparteien, Veranstalter

2.1 Vertragspartner

Vertragspartner sind der Betreiber und der Kunde. Betreiber ist Frau Nicole Federer, handelnd unter Kreativwerk Elim, Auf der Heide 17 in 52379 Langerwehe, eingetragen unter der Registernummer BGHW Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik Nr. 1019-02970M5, 7 – 68161 Mannheim.

2.2 Vertragsschluss mit Verbrauchern

Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch den Betreiber zustande. Zur Vorbereitung des Antrags des Kunden übersendet der Betreiber dem Kunden ein freibleibendes Angebot, das im Rechtssinne eine Einladung zur Abgabe eines Angebotes ist und in dem die zuvor im Rahmen der Vertragsanbahnung miteinander besprochenen Konditionen zusammengefasst und ausformuliert wurden. Der Kunde fertigt ein Exemplar dieses freibleibenden Angebots aus, unterschreibt es an der dafür vorgesehenen Stelle und sendet es an den Betreiber per Post, E-Mail oder Telefax. Der Betreiber hat dann zwei Wochen nach Zugang Zeit, dieses Angebot des Kunden im Rechtssinne anzunehmen. Die Annahme geschieht durch eine „Auftragsbestätigung“, die per Post, E-Mail oder Telefax an den Kunden versandt werden kann. Erst mit dem Zugang der Auftragsbestätigung beim Kunden kommt der Vertrag zwischen Betreiber und Kunden zustande. Maßgebend für den Vertragsinhalt ist dabei der Inhalt der Auftragsbestätigung.

2.2 Vertragsschluss mit Unternehmern

Mit gewerblichen Kunden (Unternehmern im Sinne von § 14 BGB), die bereits Kunden des Betreibers waren, kommt der Vertrag mit der in Textform übersandten Auftragsbestätigung durch den Betreiber zustande, wenn der Kunde dem Inhalt des Bestätigungsschreibens nicht unverzüglich schriftlich widerspricht. In diesen Fällen gelten auch für künftige Vertragsverhältnisse die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen als wesentlicher Vertragsbestandteil auch dann, wenn sie dem Kunden nicht nochmals bei der Vertragsanbahnung und vor Vertragsschluss zugesandt wurden.

2.3 Formerfordernis, Nebenabreden

Mündliche Nebenabreden bestehen grundsätzlich nicht. Werden im Rahmen der Durchführung des Vertrages ergänzende Leistungen mündlich beauftragt, müssen diese grundsätzlich durch den Kunden wenigstens in Textform bestellt werden.

2.4 kein Anspruch auf Nutzungsüberlassung vor Vertragsschluss

Vor der Annahme des Angebots des Kunden durch den Betreiber kann kein Anspruch auf die Überlassung der Location hergeleitet werden.

2.5 kein Vertragsabschluss mit Dritten

Auf allen Drucksachen, Plakaten, Eintrittskarten, Einladungen und so weiter ist ausschließlich der Kunde als Veranstalter anzugeben, um kenntlich zu machen, dass ein Rechtsverhältnis zwischen den Gästen, Besuchern oder Teilnehmern der Veranstaltung lediglich mit dem Kunden zustande kommt, niemals aber mit dem Betreiber.

  1. Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung, u.a.

3.1 Leistungspflicht des Betreibers

Der Betreiber ist verpflichtet, die vom Kunden gemietete Location zur Nutzung nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarung zur Verfügung zu stellen und die vom Kunden bestellte Bewirkungsleistung zu erbringen.

3.2 Leistungspflicht des Kunden

Der Kunde ist verpflichtet, die für die Vermietung und Bewirtungsleistung vereinbarte Vergütung sowie für darüber hinaus in Anspruch genommene Leistungen die zum Leistungszeitpunkt geltenden Preise des Betreibers zu zahlen. Dies gilt auch für vom Kunden direkt oder über den Betreiber beauftragte Leistungen, die durch Dritte erbracht und vom Betreiber verauslagt werden. Insbesondere gilt dies auch für Forderungen von Urheberrechtsverwertungsgesellschaften.

3.3 Preise

Die vereinbarten Preise verstehen sich einschließlich der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Steuern. Bei der Änderung der gesetzlichen Umsatzsteuer oder der Neueinführung, Änderung oder Abschaffung lokaler Abgaben auf den Leistungsgegenstand nach Vertragsabschluss werden die Preise entsprechend angepasst. Bei Verträgen mit Verbrauchern gilt dies jedoch nur, wenn der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung vier Monate überschreitet.

3.4 Fälligkeit und Verzug

Rechnungen des Betreibers ohne Fälligkeitsdatum sind sofort ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zu zahlen. Im Falle eines Zahlungsverzugs ist der Betreiber berechtigt, neben dem Verzugsschadensersatz auch die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von derzeit 9 %-Punkten über dem Basiszinssatz, bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz, zu verlangen. Dem Betreiber bleibt der Nachweis und die Geltendmachung eines höheren Schadens möglich.

3.5 Vorauszahlung

Der Betreiber ist berechtigt, bei Vertragsschluss vom Kunden eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung sowie der Zahlungstermin werden im Einzelfall in Textform vereinbart.

3.6 Sicherheitsleistung

Der Kunde schuldet dem Betreiber nach Zustandekommen des Vertrages eine Sicherheitsleistung. Diese Sicherheitsleistung dient der Sicherung der aus diesem Vertragsverhältnis dem Betreiber gegenüber dem Kunden zustehenden Ansprüche. Die Höhe der Kaution sowie der Zahlungstermin werden im Einzelfall in Textform vereinbart. Der Betreiber rechnet über die Sicherheitsleistung in der Regel innerhalb von zwei Wochen nach Ende der Veranstaltung ab.

3.7 Anpassung Vorauszahlung und Sicherheitsleistung

In begründeten Fällen, z. B. im Falle des Zahlungsrückstands des Kunden oder im Falle der Erweiterung des Vertragsumfangs, ist der Betreiber berechtigt, auch nach Vertragsabschluss bis zum Beginn der Veranstaltung eine Vorauszahlung im Sinne der vorstehenden Ziffer oder eine Anhebung der im Vertrag vereinbarten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis hin zur vollen vereinbarten Vergütung zu verlangen.

3.7 Aufrechnung

Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderung gegenüber einer Forderung des Betreibers aufrechnen.

3.8 Inklusivleistungen

Soweit nicht abweichend vertraglich vereinbart, beinhalten die vereinbarten Entgelte die Vergütung für die Überlassung der Location inklusive Tische und Bestuhlung, Heizung, Beleuchtung, üblicher Stromverbrauch sowie die übliche Tätigkeit des „Ansprechpartners des Betreibers“. Soweit weitere Leistungen durch den Betreiber, insbesondere eine überobligatorische Mitwirkung des „Ansprechpartner des Betreibers“ erbracht oder vom Kunden verlangt werden, sind diese nach den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden Preise des Betreibers vom Kunden zu vergüten.

  1. Vermietung der Location

4.1 Untermiete, Zustand des Mietobjekts

4.1.1 Zustand des Mietobjekts

Die jeweilige Location wird grundsätzlich in dem Zustand vermietet, in dem sie sich befindet. Vor der Überlassung der Location an den Kunden wird gemeinsam mit dem Kunden bzw. dem von ihm benannten Veranstaltungsleiter die Location einschließlich der technischen Einrichtungen, Notausgänge und Rettungswege besichtigt. Stellt der Kunde bzw. der von ihm benannte Veranstaltungsleiter Mängel oder Beschädigungen an der Location fest, sind diese schriftlich festzuhalten und dem Betreiber unverzüglich zur Kenntnis zu geben. Der Betreiber wird etwaige Mängel so schnell wie möglich beheben lassen. Erfolgt keine Mängelrüge, so gilt die Location als mangelfrei und ohne Beschädigungen übergeben, es sei denn, es handelt sich um verborgene Mängel, die auch bei einer eingehenden Untersuchung nicht hätten bemerkt werden können.

4.1.2 keine Ausschließlichkeit

Die von dem Betreiber überlassenen Locations sind eingebettet in einen größeren Industriekomplex, nachfolgend Fabrikgelände genannt. Es besteht die Möglichkeit, dass in den benachbarten Räumen auf dem Fabrikgelände ebenfalls Veranstaltungen stattfinden. Eine ausschließliche Nutzung des gesamten Fabrikgeländes kann daher vom Betreiber nicht zugesagt werden.

4.1.3 Untervermietung, kommerzielle Veranstaltungen

Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Location, Flächen und ähnlichem sowie die Einladung zu kommerziellen Veranstaltungen, zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen sind ausgeschlossen und bedürfen der vorherigen Zustimmung des Betreibers in Textform. § 540 (1) 2 BGB ist abbedungen, soweit der Kunde nicht Verbraucher ist.

4.2 Nutzung der Location

4.2.1 Nutzungszweck

Die Überlassung der Location erfolgt ausschließlich zu dem im Vertrag bezeichneten Nutzungszweck. Jede Änderung des Nutzungszwecks bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch den Betreiber. Der Kunde verpflichtet sich, den Betreiber über jede Absicht einer Änderung vom Nutzungszweck unverzüglich schriftlich zu informieren. Die Nutzung und Überlassung der Location zur Durchführung von Parteitagen, zu parteipolitischen Werbe- und Propaganda-Veranstaltungen, die wegen ihrer Inhalte oder Teilnehmer unter Beobachtung des Verfassungs- oder Staatsschutzes stehen, ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die Nutzung der Räumlichkeiten zu Ausstellungszwecken bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Betreibers.

4.2.2 von der Nutzung ausgeschlossen

Die in der Location enthaltenen funktionalen Räumlichkeiten und Flächen, wie Stuhllager, Cateringbereich, Kühlraum und Verwaltungsräume, sind nicht Gegenstand der Vertragsbeziehung und werden dem Kunden nicht zur Nutzung überlassen, soweit einzelvertraglich keine abweichende Regelung getroffen wurde. Dies gilt auch für alle äußeren Wandflächen sowie für Flächen außerhalb des Gebäudes, insbesondere im Bereich allgemeiner Verkehrsflächen und des Eingangsbereichs.

4.2.3 Übergabe/Rückgabe der Location, Reinigung, Müll

Die Location wird am Veranstaltungstag zur vereinbarten Uhrzeit sauber an den Kunden übergeben. Sie ist nach der vereinbarten Zeit geräumt und sauber zurückzugeben. Möbel / Einrichtungsgegenstände / Waren und ähnliches müssen bis spätestens 10 Stunden nach dem Ende der vertraglichen Überlassungszeit vollständig abtransportiert worden sein. Soweit eingebrachte Sachen nicht rechtzeitig abtransportiert wurden, kann der Betreiber die Gegenstände auf Kosten des Kunden einlagern.

Die Beseitigung zurückgelassenen Mülls des Kunden oder seiner Gäste erfolgt auf Kosten des Kunden.

Wird die Location beschädigt zurückgegeben, so wird vermutet, dass die Beschädigungen während der Mietzeit durch den Kunden oder seine Gäste verursacht wurden. Dem Kunden bleibt es im Einzelfall nachgelassen, zu beweisen, dass er oder seine Gäste den Schaden nicht verursacht haben.

4.2.4 Dekoration, Einbringung von Einrichtungsgegenständen

Die Errichtung und Anbringung von Dekoration in und um die Location durch den Kunden ist nur nach Rücksprache mit dem Betreiber zulässig. Vom Kunden eingebrachtes Dekorationsmaterial hat den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen.

Die Anlieferung bzw. der Aufbau von Möbeln, Waren, Equipment, etc. durch den Kunden hat unter Einhaltung aller grundsätzlich hierfür maßgeblichen Sorgfaltspflichten zu erfolgen. Insbesondere müssen dabei für den Transport von Gütern in die Location die vor Ort befindlichen Eingänge, Treppenhäuser sowie auch sämtliche Bodenbeläge durch das Unterlegen von Gummimatten, Teppichen oder ähnlichem vor Beschädigungen geschützt werden. Für die Anlieferung mit Transportwagen, Caddys, etc. sind ausschließlich Wagen mit Gummirollen zu verwenden. Unter jeglichen Möbeln, Stativen etc. sind Schutzhüllen oder Filze zu befestigen.

4.2.5 Verwendungsverbot Feuerwerk, Konfettibomben, Wunderkerzen

Die Verwendung von Konfettibomben und Wunderkerzen ist auf dem gesamten Gelände, also auch auf dem Fabrikgelände neben der Location sowie auf den Parkflächen, nicht gestattet. Gleiches gilt für ein Feuerwerk.

4.2.6 schonender Umgang, Weisungs- und Betretungsrecht des Betreibers

Der Kunde ist verpflichtet, die zur Nutzung überlassene Location sowie alle weiteren Räumlichkeiten und Einrichtungsgegenstände schonend und pfleglich zu behandeln. Er verpflichtet sich, den Anweisungen des Betreibers bzw. dessen Beauftragten im Hinblick auf die Durchführung der Veranstaltung, des Equipments, die Location etc. Folge zu leisten. Die in der Location angebrachten Hinweise sind zu beachten. Der Kunde ist im Rahmen der Durchführung seiner Veranstaltung für das Verhalten seiner Gäste, des Veranstalters sowie des Veranstaltungsleiters verantwortlich. Dem Kunden obliegt es, während der Durchführung der Veranstaltung etwaig auftretende Mängel / Probleme unverzüglich gegenüber dem Betreiber bzw. dessen Personal anzuzeigen.

Der Betreiber oder dessen Beauftragte sind berechtigt, die überlassene Location jederzeit auch gemeinsam mit Dritten zu betreten.

4.2.7 Rettungswege

Zugänge, Ausgänge und Notausgänge, Feuerlöscheinrichtungen, Feuermelder und Notbeleuchtungen dürften nicht verstellt oder abgehängt werden.

4.2.8 Rauchverbot

Rauchen ist nur im Außenbereich gestattet, keinesfalls in der Location.

4.3 Terminverschiebungen

Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt der Betreiber diesen Abweichungen zu, so kann der Betreiber eine hierdurch eventuell erforderliche zusätzliche Leistungsbereitschaft angemessen in Rechnung stellen. Als angemessen gilt dabei der Vergütungssatz, wie sie sich aus der vertraglich bereits vereinbarten Vergütung ergibt. Gibt der Kunde die Location verspätet zurück, kann der Betreiber das Nutzungsentgelt entsprechend erhöhen bzw. Nutzungsentschädigung verlangen und dem Kunden die insoweit entstandenen Aufwendungen in Rechnung stellen. Eine stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses bei verspäteter Rückgabe ist ausgeschlossen, § 545 BGB findet keine Anwendung.

  1. Bewirtungsleistungen

5.1 Selbstversorgungsverbot

Der Kunde darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Betreiber. Der Betreiber ist in diesen Fällen berechtigt, eine Vergütung zur Deckung der Gemeinkosten zu verlangen.

 

5.2 Speisen

Die Bewirtung der Gäste des Kunden mit Speisen ist Sache des Kunden und soll durch einen Caterer erfolgen. Der Kunde ist berechtigt, einen Caterer seiner Wahl auf seine Kosten zu beauftragen. Auf Wunsch unterbreitet der Betreiber dem Kunden Vorschläge. Beauftragt der Kunde einen vom Betreiber vorgeschlagenen Caterer, besteht ein Vertragsverhältnis insoweit ausschließlich zwischen Kunden und Caterer.

5.3 Getränke

Der Ausschank von Getränken in der Location ist exklusiv dem Betreiber vorbehalten. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Für den Ausschank von Getränken durch den Betreiber gelten die nachfolgenden Bestimmungen.

5.3.1 Leistungsanpassung

Die zwischen den Parteien für die Bewirtung zumeist in Form einer Personenpauschale vereinbarten Preise gelten für den in der jeweiligen Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungsumfang. Erhöht sich nach Vertragsabschluss der tatsächliche Leistungsumfang, so werden die im Vergleich zur Auftragsbestätigung zusätzlichen Leistungen nach der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preisliste des Betreibers in Rechnung gestellt. Die Endabrechnung erfolgt auf Grundlage des tatsächlich erbrachten Leistungsumfangs. Sie versteht sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

Der Betreiber kann die von ihm angebotene Ware, soweit diese saisonal oder beschaffungsbedingt Verfügbarkeits- und Qualitätsschwankungen unterliegt, durch gleichwertige Waren ohne Preisänderung ersetzen, wenn dies für den Kunden zumutbar ist. Eine Ankündigung gegenüber dem Kunden bedarf die Ersetzung nur, wenn es sich um eine nicht unerhebliche Änderung im Vergleich zur ursprünglichen Bestellung handelt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn eine Ersetzung durch eine gleichwertige Ware nicht möglich ist.

5.3.2 Preisanpassung

Steigen nach Vertragsschluss (Zugang der Auftragsbestätigung) die Einkaufspreise für die bei der Veranstaltung benötigten Lebensmittel oder Getränke, die Preise für anzumietendes Equipment, die Löhne für benötigtes Personal oder externe Dienstleister im Vergleich zu den der Auftragsbestätigung zugrunde gelegten Preisen, und beträgt der Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Veranstaltungsbeginn mehr als vier Monate, so ist der Betreiber berechtigt, dem Kunden die sich aus den Preissteigerungen ergebenden Mehrkosten zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer zusätzlich in Rechnung zu stellen. Ein diesen Maßstäben entsprechendes Preisanpassungsrecht steht dem Betreiber auch dann zu, wenn zwar zwischen Vertragsabschluss und Veranstaltungsbeginn weniger als vier Monate liegen, aber die vertragsgemäße Leistung aus Gründen, die ausschließlich der Kunde zu vertreten hat, tatsächlich erst nach Ablauf der 4-Monats-Frist erfolgen kann.

5.3.3 nicht verbrauchbare Gegenstände

Die von dem Betreiber dem Kunden zur Verfügung gestellten, nicht verbrauchbaren Gegenstände (z. B. Geschirr, Besteck, Gläser, Sonnenschirme, Tische, etc.) sind unverzüglich nach Veranstaltungsende in ordnungsgemäßem Zustand an den Betreiber zurückzugeben. Die Rechte und Pflichten hinsichtlich dieser Gegenstände bestimmen sich nach den Vorschriften über das Mietrecht, §§ 535 ff. BGB. Ein Zurückbehaltungsrecht an diesen Gegenständen steht dem Kunden nicht zu.

5.3.4 Änderung der Teilnehmerzahl

Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl muss dem Betreiber spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung des Betreibers, die in Textform erfolgen soll. Der Betreiber kann in diesem Fall eine Erhöhung der Vergütung entsprechend Abschnitt 5.3.1 dieser Bedingungen verlangen. Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 5 % soll dem Betreiber ebenfalls frühzeitig, spätestens bis fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn, mitgeteilt werden. Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl hat grundsätzlich keine Reduzierung der vereinbarten Vergütung zur Folge.

5.3.5 Entsorgung, Verbleib von Resten

Sollte ein Teil der im Rahmen der vertraglich zugesagten Bewirtschaftung angebotenen Getränke nicht verbraucht werden, hat der Kunde keinen Anspruch auf Mitnahme oder Aushändigung der übrig gebliebenen Getränke. Überlässt der Betreiber dem Kunden auf dessen Wunsch Getränke nach Schluss der Veranstaltung, übernimmt der Betreiber für die Qualität und Beschaffenheit dieser Getränke nach Schluss der Veranstaltung keine weitere Gewähr. Der Verzehr dieser Getränke durch den Kunden oder Dritte erfolgt daher auf eigene Gefahr. Hierauf wird der Betreiber den Kunden bei Überlassung der Getränke hinweisen; übernimmt der Kunde die Getränke nach entsprechendem Hinweis des Betreibers, ist die Haftung des Betreibers für alle aus dem Verzehr dieser Getränke resultierenden Schäden durch Individualvereinbarung – außer bei Vorsatz des Betreibers – ausgeschlossen. Eine etwaige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

Nicht verzehrte Getränke, die von dem Betreiber als Reserve am Veranstaltungsort vorgehalten werden, um einen möglichen Mehrbedarf der vereinbarten Anzahl an Personen zu decken, werden dem Kunden nach Schluss der Veranstaltung in keinem Fall überlassen, auch nicht auf dessen Wunsch. Diese unverbrauchten Reservegetränke bleiben stets im Eigentum des Betreibers. Der Kunde hat keine Herausgabe- oder Zurückbehaltungsansprüche bezüglich dieser unverbrauchten Getränke.

Der Betreiber hat nach Schluss der Veranstaltung das Recht, alle bereitgestellten, nicht verzehrten Getränke mitzunehmen und fachgerecht zu entsorgen. Zurückbehaltungsrechte bezüglich der Getränke stehen dem Kunden nicht zu.

Das vorstehend Geregelte gilt bei Veranstaltungen, die sich über mehrere Tage erstrecken, mit der Maßgabe, dass täglich nach Veranstaltungsende ein Schluss der Veranstaltung im Sinne des vorstehend Genannten anzunehmen ist.

5.3.6 Haftungsbeschränkungen bei Bewirtungsleistung

Bei nicht vertragsgemäßer Leistung stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu.

Bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Kunden bzw. seiner Gäste haftet der Betreiber für jedes Verschulden. Dies gilt auch bei sonstigen Schäden, wenn der Betreiber bzw. seine Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen eine wesentliche Vertragspflicht verletzen. In allen anderen Fällen haftet der Betreiber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Zwingendes Produkthaftungsrecht bleibt von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt.

Der Betreiber haftet nicht für die Unmöglichkeit der Leistung oder Verzögerung der Leistung, sofern diese durch höhere Gewalt verursacht werden. Unter höherer Gewalt ist jedes unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflusses des Betreibers liegende Ereignis zu verstehen, welches die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung ganz oder teilweise unmöglich macht. Dies sind insbesondere Naturkatastrophen, wie Überschwemmungen oder Sturmereignisse, terroristische Handlungen, Explosionen, Krieg, Unruhen, Feuer, Epidemien, Quarantäne, behördliche Anordnungen, Embargos und so weiter.

  1. Vermittlung von Leistungen

Soweit der Betreiber dem Kunden externe Dienstleister, wie z. B. zu Zwecken der Dekoration, der Bewirtschaftung mit Speisen, der Beförderung oder zur Durchführung von Foto- und Videoaufnahmen, empfiehlt, übernimmt der Betreiber weder eine Garantie für die Beschaffenheit des Werks, noch eine Eigenschaftszusicherung. Auch tritt der Betreiber insoweit in keinerlei vertragliche Beziehung zu dem Kunden. Es bleibt dem Kunden überlassen, eigenständige Verträge mit den entsprechenden Werkunternehmern / Dienstleistern abzuschließen.

  1. Rücktritt

7.1 Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung)

7.1.1 Rücktrittsrecht, Form,

Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Betreiber geschlossenen Vertrag (gleichgültig, ob über die Vermietung von Locations oder die Bewirtung von Gästen) ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein sonstiges gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder wenn der Betreiber der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung sollen jeweils in Textform erfolgen.

Sofern zwischen dem Betreiber und dem Kunden ein Termin vereinbart wurde, bis zu dem ein Rücktritt vom Vertrag kostenfrei möglich sein soll, kann der Kunde bis zu diesem Termin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Betreibers auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zu diesem vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt gegenüber dem Betreiber in Textform ausübt. Maßgebend ist der Eingang der Erklärung beim Betreiber.

7.1.2 Stornierungskosten

Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt der Betreiber einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält der Betreiber den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung. Der Betreiber hat sich Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Location sowie ersparte Aufwendungen, z.B. hinsichtlich der Bewirtschaftung der Gäste anrechnen zu lassen. Die jeweils ersparten Aufwendungen können dabei gemäß nachfolgender Aufzählung pauschaliert werden. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der Vergütungsanspruch des Betreibers nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. Dem Betreiber steht der Nachweis frei, dass ein höherer Vergütungsanspruch entstanden ist.

  • Bei Stornierungen bis 180 Tage vor Veranstaltungsbeginn schuldet der Kunde die Zahlung von 20 % der ursprünglich vereinbarten Gesamtvergütung inklusive Umsatzsteuer.
  • Bei Stornierungen bis 150 Tage vor Veranstaltungsbeginn schuldet der Kunde die Zahlung von 30 % der ursprünglich vereinbarten Gesamtvergütung inklusive Umsatzsteuer.
  • Bei Stornierungen bis 120 Tage vor Veranstaltungsbeginn schuldet der Kunde die Zahlung von 40 % der ursprünglich vereinbarten Gesamtvergütung inklusive Umsatzsteuer.
  • Bei Stornierungen bis 90 Tage vor Veranstaltungsbeginn schuldet der Kunde die Zahlung von 50 % der ursprünglich vereinbarten Gesamtvergütung inklusive Umsatzsteuer.
  • Bei Stornierungen bis 60 Tage vor Veranstaltungsbeginn schuldet der Kunde die Zahlung von 70 % der ursprünglich vereinbarten Gesamtvergütung inklusive Umsatzsteuer.
  • Bei Stornierungen bis 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn schuldet der Kunde die Zahlung von 90 % der ursprünglich vereinbarten Vergütung für die Vermietung sowie für die zugehörigen Nebenleistungen, 70 % der ursprünglich vereinbarten Vergütung für die Bewirtung sowie für die zugehörigen Nebenleistungen.
  • Bei Stornierungen bis 29 Tage vor Veranstaltungsbeginn schuldet der Kunde die Zahlung von 100 % der ursprünglich vereinbarten Vergütung für die Vermietung sowie für die zugehörigen Nebenleistungen inklusive Umsatzsteuer, 70 % der ursprünglich vereinbarten Vergütung für die Bewirtung sowie für die zugehörigen Nebenleistungen inklusive Umsatzsteuer.
  • Bei Stornierungen bis 29 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 100 % der vereinbarten Vergütung für die Vermietung sowie die zugehörigen Nebenleistungen inklusive Umsatzsteuer, 70 % der vereinbarten Vergütung für die Bewirtung sowie die zugehörigen Nebenleistungen inklusive Umsatzsteuer.

7.2 Rücktritt des Betreibers

7.2.1 Rücktrittsrecht

Sofern vereinbart wurde, dass der Kunde innerhalb einer bestimmten Frist kostenfrei vom Vertrag zurücktreten kann, so ist der Betreiber in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt, kostenfrei vom Vertrag zurückzutreten.

Wird eine nach dem Vorstehenden vereinbarte und verlangte Vorauszahlung oder die Sicherheitsleistung auch nach dem Verstreichen einer vom Betreiber gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet, ist der Betreiber zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

Ferner ist der Betreiber berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, wenn

        höhere Gewalt oder andere vom Betreiber nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen (z. B. Überschwemmung, Sturm, Pandemie, behördliche Anordnung);

        Veranstaltungen oder Räume schuldhaft unter irreführender oder falscher Angabe oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen gebucht wurden, wesentlich kann dabei die Identität des Kunden, die Zahlungsfähigkeit oder der Nutzungszweck sein;

        die für die Veranstaltung erforderlichen behördlichen Genehmigungen oder Erlaubnisse nicht vorliegen;

        der im Mietvertrag bezeichnete Nutzungszweck wesentlich geändert wird;

        der Betreiber begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Betreibers in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. dem Organisationsbereich des Betreibers zuzurechnen ist;

       der Zweck bzw. der Anlass der Veranstaltung gesetzeswidrig ist;

       der Kunde bei Vertragsabschluss, insbesondere bei Angabe des Nutzungszwecks im Vertrag verschwiegen hat, dass die Veranstaltung durch oder für eine politische Partei oder eine religiöse bzw. schein-religiöse Vereinigung durchgeführt wird;

       der Kunde seinen gesetzlichen und behördlichen – nur soweit dies in der Verbindung mit der Veranstaltung steht – oder vertraglich übernommenen Mitteilungs-, Anzeige- und Zahlungspflichten gegenüber dem Betreiber oder gegenüber Behörden, Feuerwehr, Sanitäts- oder Rettungsdiensten oder GEMA nicht nachkommt;

       das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt wurde;

       ein Verstoß gegen das Verbot der Nutzungsüberlassung bzw. Unter- und Weitervermietung der Location vorliegt.

7.2.2 Ausschluss von Schadensersatz

Soweit der Betreiber berechtigt den Rücktritt vom Vertrag erklärt, besteht kein Anspruch des Kunden auf Schadensersatz.

  1. Verantwortung und Haftung des Kunden, Versicherung

8.1 Verantwortung für Dritte

Der Kunde ist zum Ersatz aller Schäden des Betreibers verpflichtet, die durch ihn, seine Beauftragten, Erfüllungsgehilfen, Gäste oder sonstige Dritte im Sinne der §§ 278, 831, 89, 31 BGB im Zusammenhang mit der Veranstaltung zu vertreten sind.

8.2 Umfang

Die Haftung umfasst zusätzlich Schäden, die dadurch entstehen, dass Veranstaltungen Dritter nicht oder nicht wie geplant durchgeführt werden können sowie Schäden, die durch tumultartige Ausschreitungen, Brand, Panik u. ä. durch die Veranstaltung veranlasste Geschehnisse entstehen (veranstaltungstypische Schäden), soweit die Ursache nicht durch den Betreiber oder durch seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen zu vertreten ist.

8.3 Freistellung

Der Kunde stellt den Betreiber von allen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden, soweit diese von ihm, seinen Beauftragten, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen oder von seinen Gästen verursacht wurden. Gleiches gilt für Sanktionen wie z.B. Ordnungsgelder oder Strafen, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung gegen den Betreiber und seine Beschäftigten verhängt wurden und die vom Kunden, seinen Beauftragten, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen oder von seinen Gästen verursacht wurden.

8.4 Ordnungswidrigkeiten, Bußgelder

Der Betreiber wird jede Festsetzung von Ordnungswidrigkeiten und Bußgeldern, die in den Verantwortungsbereich des Kunden fallen, unverzüglich an den Kunden weiterleiten. Der Kunde ist berechtigt, vom Betreiber zu verlangen, Widerspruch und Klage gegen entsprechende Festsetzungen einzureichen. In einem solchen Fall ist der Kunde verpflichtet, die hierdurch entstehenden Rechtsverfolgungskosten vollständig zu übernehmen und den Betreiber insoweit vollständig freizuhalten. Dem Betreiber steht insoweit ein Vorschussanspruch gegen den Kunden zu.

8.5 Rückgabe von Inventar

Der Kunde haftet für die einwandfreie und vollzählige Rückgabe der ihm vom Betreiber zur Nutzung überlassenen Geräte, Schlüssel und Anlagen.

8.6 weitergehende gesetzliche Haftung

Eine weitergehende Haftung des Kunden nach den gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.

8.7 Versicherung

Falls vom Kunden gewünscht, obliegt es ihm eine Veranstalterhaftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme auf eigene Kosten abzuschließen und während der Vertragszeit aufrechtzuerhalten. Der Abschluss der Versicherung soll dem Betreiber spätestens vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn unaufgefordert durch Vorlage einer Versicherungsbestätigung nachgewiesen werden.

  1. Verantwortung und Haftung des Betreibers, Verjährung

9.1 Haftungsausschlüsse und -begrenzungen

Die verschuldensunabhängige Haftung des Betreibers auf Schadensersatz für anfängliche Mängel der überlassenen Location ist ausgeschlossen.

Die Haftung des Betreibers für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit keine Kardinalpflichten oder wesentliche Vertragspflichten betroffen sind.

Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder Kardinalpflichten ist die Schadensersatzpflicht des Betreibers auf den nach Art der Vereinbarung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt. Dies gilt nicht bei Vorliegen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzungen.

 

Der Betreiber haftet nicht für Schäden, die durch von ihm veranlasste Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung entstehen. Kommt es infolge der Fehleinschätzung einer vermeintlich sicherheitsrelevanten Situation zu Einschränkungen, Absagen oder zum Abbruch einer Veranstaltung auf Anweisung des Betreibers, so haftet er nicht für Fälle einfacher Fahrlässigkeit. Die Haftung des Betreibers ist ebenfalls dann ausgeschlossen, wenn auf Anweisung von Behörden eine Veranstaltung unterbrochen, eingeschränkt, verändert, abgesagt oder abgebrochen werden muss.

9.2 eingebrachte Sachen

Für eingebrachte Gegenstände des Kunden, seiner Gäste, Mitarbeiter, Zulieferer oder sonstiger Dritter, die im Auftrage des Kunden handeln, übernimmt der Betreiber keine Haftung bei Verlust oder Beschädigung, soweit keine entgeltpflichtige Verwahrung für die jeweiligen Gegenstände ausdrücklich übernommen wurde.

9.3 Abhilfe des Betreibers und Hinweispflicht des Kunden

Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Betreibers auftreten, wird der Betreiber bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden hin bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, den Betreiber rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen. Erfolgt die Anzeige eines Mangels mündlich, ist die Mangelanzeige innerhalb von 24 Stunden nach der Veranstaltung in Textform zu wiederholen. Erfolgt die Wiederholung der Mangelanzeige nicht frist- und nicht formgerecht, ist der Kunde für den Mangel beweispflichtig, wenn der Betreiber den Kunden vor Beginn der 24-Stunden-Frist auf diese Folge hingewiesen hat.

9.4 Arbeitskampf, höhere Gewalt

Durch Arbeitskampf oder höhere Gewalt verursachte Störungen hat der Betreiber nicht zu vertreten.

9.5 Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen

Soweit die Haftung nach den Bestimmungen der Bedingungen über die Vermietung der Location ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der durch den Betreiber beauftragten Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

9.6 Haftung

Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und –beschränkungen gelten nicht bei einer schuldhaft zu vertretenden Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit von Personen.

9.7 Verjährung

Alle Ansprüche gegen den Betreiber verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisabhängig in fünf Jahren, soweit sie nicht auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen. Diese Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in 10 Jahren. Die Verjährungsverkürzung gilt nicht bei Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Betreibers beruhen.

  1. Werbung

10.1 Verantwortungsbereich

Die Werbung für die Veranstaltung ist Sache des Kunden.

10.2 Hinweispflicht, Betreiberlogo

Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei allen Werbemaßnahmen, insbesondere in allen Publikationen und Gesprächen klar und unmissverständlich herauszustellen, dass der Kunde und nicht der Betreiber Veranstalter und Vertragspartner ist. Bei der Nennung des Namens des Betreibers auf Ankündigungen aller Art (auch im Internet), auf Drucksachen, Plakaten und Eintrittskarten sind ausschließlich der Originalschriftzug und / oder das Originallogo zu verwenden. Diese erhält der Kunde vom Betreiber auf Anforderung zugesandt. Eine darüber hinausgehende Nutzung von Originalschriftzug und -logo ist ohne Zustimmung des Betreibers nicht gestattet.

10.3 Ablehnungsrecht

Der Betreiber ist berechtigt, das Werbematerial abzulehnen, wenn es anstößig wirkt oder den vom Betreiber berechtigterweise geforderten geschmacklichen Mindestanforderungen nicht entspricht. Texte und Eindrücke, die die Location betreffen, werden vom Betreiber vorgegeben. Eine Absprache zwischen den Betreiber und dem Kunden über die für die Veranstaltung durchzuführende Werbung wird empfohlen.

10.4 Zustimmungsvorbehalt, wildes Plakatieren

Jede Art von Werbung im Bereich der Location und auf dem Fabrikgelände nebst Parkflächen bedarf der vorhergehenden schriftlichen Zustimmung des Betreibers. Die Werbung für Dritte im Rahmen der Veranstaltung ist untersagt. Wildes Plakatieren ist verboten und verpflichtet den Kunden zum Schadensersatz.

10.5 Freistellung

Der Kunde hält den Betreiber unwiderruflich von allen Ansprüchen frei, die dadurch entstehen, dass Werbemaßnahmen des Kunden gegen Rechte Dritter (z. B. Urheberrechte, Bild- und Namensrechte, Markenrechte, Wettbewerbsrechte, Persönlichkeitsrechte usw.) oder sonstige gesetzliche Vorschriften (z. B. Telemediengesetz) verstoßen. Dies gilt auch für alle etwaigen diesbezüglich anfallenden Rechtsverfolgungskosten.

  1. Meldepflicht und behördliche Auflagen

Der Kunde hat die Veranstaltung in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten bei allen in Betracht kommenden Stellen ordnungsgemäß anzumelden und erforderlichenfalls genehmigen zu lassen. Der Kunde nimmt alle im entsprechenden Genehmigungsbescheid geforderten Meldungen vor und erfüllt gestellte Auflagen. Der Kunde hat die bei der Durchführung der Veranstaltung möglicherweise anfallenden Steuern und Abgaben selbständig abzuführen. Bei Ausstellungen oder bestuhlten Veranstaltungen bzw. Bühnenaufbauten und Tribünen sind alle öffentlich-rechtlichen Vorgaben, z.B. die der Versammlungsstättenverordnung NRW zu beachten.

  1. GEMA, GVL, Künstlersozialkasse

Die rechtzeitige Anmeldung der Veranstaltung bei der GEMA sowie die fristgerechte Entrichtung der GEMA-Gebühren sind alleinige Pflichten des Kunden. Gleiches gilt für die Anmeldung der Veranstaltung bei anderen Verwertungsgesellschaften (z. B. GVL, VG Wort) und bei der Künstlersozialkasse. Der Betreiber kann rechtzeitig vor der Veranstaltung vom Kunden den schriftlichen Nachweis der Anmeldung der Veranstaltung bei der GEMA oder bei anderen Verwertungsgesellschaften und der Künstlersozialkasse sowie den schriftlichen Nachweis der Entrichtung der jeweiligen Gebühren und / oder den schriftlichen Nachweis der Rechnungsstellung durch die vorbenannten Stellen gegenüber dem Kunden verlangen. Soweit der Kunde zum Nachweis nicht in der Lage oder hierzu nicht bereit ist, kann der Betreiber eine Sicherheitsleistung in Höhe der voraussichtlich anfallenden GEMA-Gebühren oder sonstiger Gebühren vom Kunden zusätzlich zu den bis dahin vereinbarten Vorauszahlungen und Sicherheitsleistungen verlangen.

  1. Rundfunk, Fernsehen, Fotografieren

13.1 Genehmigungsvorbehalt

Alle Aufnahmen oder Direktsendungen für oder durch Rundfunk und Fernsehen sind dem Betreiber anzuzeigen und unterliegen einem Genehmigungsvorbehalt des Betreibers.

13.2 Vergütungspflicht

An Vergütungen, die für vorbezeichnete Aufnahmen / Sendungen bezahlt werden, ist der Betreiber angemessen zu beteiligen. Als angemessen für genehmigte Aufnahmen und Sendungen gilt eine Beteiligung in Höhe von 50 %.

13.3 gewerbliches Fotografierverbot

Fotografieren ist ohne Zustimmung des Betreibers nur zum privaten Gebrauch zulässig. Der Kunde steht dem Betreiber für die strikte Beachtung des gewerblichen Fotografierverbots ein. Der Kunde ist verpflichtet, die Wahrung des Persönlichkeitsrechts seiner Gäste auf eigene Verantwortung, Kosten und Gefahr zu veranlassen.

13.4 Rechte des Betreibers

Der Betreiber ist berechtigt, bei der Veranstaltung kostenfrei Film-, Ton- und Lichtbildaufnahmen zur Eigenverwendung zu fertigen.

  1. Sicherheit und Ordnung

14.1 Veranstaltungsleiter

Der Kunde hat dem Betreiber einen Veranstaltungsleiter zu benennen, der während der Benutzung der Location anwesend und für den Betreiber erreichbar sein muss. Der Veranstaltungsleiter muss berechtigt sein, auf die Veranstaltung und deren Gäste einzuwirken. Der Kunde verpflichtet sich, sein eigenes Personal auf Weisungskompetenz des Veranstaltungsleiters hinzuweisen.

Der Veranstaltungsleiter hat während der gesamten Veranstaltung persönlich anwesend zu sein bzw. im Verhinderungsfalle einen Vertreter mit genereller Vollmacht einzusetzen. Der Vertreter ist dem Betreiber vor Beginn der Veranstaltung mitzuteilen.

14.2 Sanktionsrechte des Betreibers

Der Betreiber hat jederzeit das Recht, vor einer Veranstaltung bei Nichtbeachtung von behördlichen Auflagen, die Veranstaltung zeitlich zu verschieben oder ersatzlos abzusagen.

14.3 Feuerwehr, Sanitätsdienst, Security u.ä.

Für den Einsatz von Feuerwehr, ärztlichem Dienst, Security, Sanitätsdienst etc. sorgt der Kunde nach Absprache mit dem Betreiber. Die Stärke des einzusetzenden Personals ist von den örtlichen Sicherheitsbestimmungen und von der Größe der Veranstaltung abhängig. Die hierdurch entstehenden Kosten trägt der Kunde.

14.4 Jugendschutzgesetz

Der Veranstalter hat das Gesetz zum Schutze der Jugend anzuwenden und durchzusetzen und durch ständige Kontrolle in der Location für dessen Achtung zu sorgen.

  1. Abbruch von Veranstaltungen

Bei Verstoß gegen die Vertrags- oder Veranstaltungsbedingungen, gegen gesetzliche Vorschriften oder gegen behördliche Anordnungen oder gegen berechtigte Weisungen des Betreibers gegenüber dem Kunden, seinen Gästen oder dem Veranstaltungsleiter, kann der Betreiber vom Kunden die Einschränkung der Veranstaltung oder bei erheblichen Verstößen die sofortige Räumung und Herausgabe der Location verlangen. Kommt der Kunde bzw. der Veranstaltungsleiter bzw. die Gäste dieser Aufforderung nicht nach, ist der Betreiber berechtigt, die Räumung auf Kosten und Gefahr des Kunden durchführen zu lassen. Der Kunde bleibt in einem solchen Fall zur Zahlung der vollen vertraglich vereinbarten Vergütung verpflichtet. Weitergehende Ansprüche des Betreibers wegen Schadensersatzes bleiben hiervon unberührt.

  1. Technische Einrichtungen und Anschlüsse

16.1 Freistellung

Soweit der Betreiber für den Kunden auf dessen Veranlassung technische oder sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt er im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt den Betreiber von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.

16.2 Zustimmungsvorbehalt

Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes des Betreibers bedarf dessen Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Betreibers gehen zu Lasten des Kunden, soweit der Betreiber diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf der Betreiber pauschal erfassen und berechnen.

16.3 Störungen

Störungen an vom Betreiber zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit umgehend beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit der Betreiber diese Störungen nicht zu vertreten hat.

  1. Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen

17.1 Haftungsausschluss

Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in der Location bzw. auf dem Fabrikgelände. Der Betreiber übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Betreibers. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen.

17.2 Dekoration

Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Der Betreiber ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist der Betreiber berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Betreiber abzustimmen.

17.3 Entfernungspflicht

Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde dies, darf der Betreiber die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände in der Location, kann der Betreiber für die Dauer des Vorenthaltens des Raums eine angemessene Nutzungsentschädigung verlangen.

  1. Schlussbestimmungen

18.1 Rechtswahl

Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.

18.2 Erfüllungsort

Erfüllungs- und Zahlungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr Düren. Sofern der Kunde die Voraussetzungen des § 38 (2) ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand ebenfalls Düren.

18.3 salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

18.4 Nebenabreden, einseitige Änderungen

Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen des Vertragsverhältnisses, der Antragsannahme, der Auftragsbestätigung oder dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgen in Textform. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam.