AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen 

der Location (Betreiber) Kreativwerk Elim Nicole Federer  – nachfolgend auch „Location“ genannt – vertreten durch die eingetragene Kauffrau Nicole Federer, Auf der Heide 17, 52379 Langerwehe, eingetragen unter der Register-Nummer BGHW Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik Nr. 1016-02970 M5, 7 – 68161 Mannheim

§ 1 ALLGEMEINES / GELTUNG DER AGB

1. Sollten einzelne dieser Geschäftsbestimmungen ganz oder zum Teil unwirksam sein oder werden, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird von den Parteien einvernehmlich durch eine rechtswirksame Bestimmung ersetzt, welche dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am Nächsten kommt. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend bei Regelungslücken. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Nachverträgliche Nebenabreden müssen schriftlich fixiert werden. 

2. Zusätzliche oder widersprechende Vertragsbedingungen unserer Vertragspartner (im folgenden Veranstalter genannt) gelten nur, wenn der Betreiber sie ausdrücklich schriftlich anerkannt hat. Werden mit dem Veranstalter im Vertrag abweichende Vereinbarungen von den vorliegenden AGB der von den Sicherheits- und Brandschutzbestimmungen getroffen, haben diese individuellen Vereinbarungen stets Vorrang gegenüber der entsprechenden Regelung innerhalb der AGB und innerhalb der Sicherheits- und Brandschutzbestimmungen.

3. Die vorliegende AGB gelten auch für alle künftigen Verträge mit dem Veranstalter, soweit sie nicht durch eine neuere, fortgeschriebene Fassung ersetzt werden. 

Vertragspartner, Veranstalter, Veranstaltungsleiter 

4. Vertragspartner des Betreibers ist der im Vertrag bezeichnete Veranstalter/Kunde. Die unentgeltliche Überlassung oder entgeltliche Überlassung des Vertragsobjekts ganz oder teilweise an Dritte bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch den Betreiber.

5. Führt der Veranstalter die Veranstaltung für einen Dritten durch, ist der Dritte dem Betreiber vor Vertragsabschluss zu benennen. In diesem Fall wird der Dritte neben dem Veranstalter namentlich in den Vertrag aufgenommen. Die Zustimmung zur Überlassung der Eventlocation an diesen Dritten gilt nur dann als erteilt, wenn der Dritte bei der Ausfertigung des Vertrags vom Betreiber namentlich bezeichnet wurde. Eine Zustimmung zur Überlassung der Eventlocation an Dritte nach Vertragsabschluss kann ohne Angabe von Gründen vom Betreiber verweigert werden.

6. Der Veranstalter bleibt gegenüber dem Betreiber stets für die Erfüllung aller vertraglichen Pflichten verantwortlich, auch wenn ein Dritter zusätzlich im Vertrag bezeichnet ist.

7. Der Veranstalter hat dem Betreiber auf Anforderung vor der Veranstaltung eine verantwortliche mit der Leitung der Veranstaltung beauftragte Person namentlich zu benennen.

8. Die Pflichten, die dem Veranstalter nach diesen AGB obliegen, können im Fall der Nichterfüllung zur Einschränkung oder Absage der Veranstaltung führen.

§ 2 Vertragsschluss

Der Vertragsschluss erfolgt durch Annahme des Angebotes der Location. Eine Annahme gilt als erklärt, soweit der Kunde das Angebot schriftlich oder mündlich bestätigt bzw. der Kunde oder sein Erfüllungsgehilfe das Angebot konkludiert – z. B. durch Entgegennahme einer gewünschten Leistung – annehmen. Die Location ist berechtigt, Vorauszahlungen zu verlangen. Die vom Kunden mitgeteilte Adresse ist Rechnungsadresse, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Das Zahlungsziel für Kunden ist 10 Tage mit Rechnungserhalt. Entgegenstehende Zahlungsziele haben keine Gültigkeit. Mahnkosten werden mit 5 € zzgl. Portoauslagen berechnet. Nachträgliche Änderungen der Rechnungsadresse nach Zustellung einer ersten Rechnung werden mit pauschal 25 € berechnet – dem Kunden bleibt der Nachweis nachgelassen, dass ein geringerer Schaden oder kein Schaden entstanden ist.

§ 3 Allgemeine Bestimmungen der Leistungserbringung

(Durchführung von Veranstaltungen, Vermittlung von Leistungen)

Der Kunde verpflichtet sich, den Anweisungen der Location bzw. seiner Vertreter im Hinblick auf die Durchführung der Veranstaltung, das Equipment, den Veranstaltungsort etc. Folge zu leisten. Die am Veranstaltungsort angebrachten Hinweise sind ebenfalls zu beachten. Der Kunde ist im Rahmen der Durchführung des Vertrages für das Verhalten seiner Gäste verantwortlich. Dem Kunden obliegt es, während der Durchführung der Veranstaltung etwaig auftretende Mängel/ Probleme unverzüglich gegenüber der Location / deren Personal anzuzeigen, damit ein reibungsloser Veranstaltungsablauf gewährleistet ist. Der Ablauf der Veranstaltung wird von den Parteien einvernehmlich und rechtzeitig festgelegt. Die Agentur kann nicht gewährleisten, dass kurzfristige Änderungswünsche des Kunden am Tag der Veranstaltung berücksichtigt werden können. Bei höherer Gewalt – d.h. z.B. bei Sturm und Hochwasser – kann die Agentur eine zumutbare Abweichung von dem Ablaufplan festlegen (z.B. die Nichtbenutzung der Außen-Terrasse oder einzelner Räume anordnen), eine Änderung des Veranstaltungsortes anbieten oder die Veranstaltung insbesondere bei Gefahr für Sachen und Personen erforderlichenfalls nach Rücksprache mit dem Kunden absagen oder abbrechen. Geht die Veranstaltung über den ursprünglich vereinbarten Zeitraum hinaus oder werden zusätzliche bzw. andere als die ursprünglich vereinbarten Leistungen der Location tatsächlich abgerufen, so ist die Location berechtigt, die (erhöhten) Kosten insbesondere für die Raummiete, die Technik, das Personal sowie zusätzliches Catering gesondert zu berechnen. Insbesondere im Hinblick auf Personentransporte, die von Dritten durchgeführt werden und Künstlervermittlungen tritt die Location lediglich als Vermittlerin auf, d.h. dass die Vereinbarung kommt zwischen dem Kunden und dem Dritten zustande. Ansprüche wg. Nichterfüllung, Schadensersatz o.ä. sind in diesen Fällen nur gegen den Dritten zu richten. Für den Fall, dass Dritte solche Leistungen nicht erbringen können, steht der Location ein Rücktrittsrecht im Hinblick auf die gesamte Vereinbarung mit dem Kunden zu. Die Location wird sich aber in solchen Fällen bemühen, den Kunden neue, passende Angebote zu unterbreiten. Eingebrachte Gegenstände müssen den bau-/ feuerpolizeilichen Anforderungen genügen – der Kunde hat im Übrigen als Veranstalter selbst für etwaig erforderliche veranstaltungsbezogene behördliche Genehmigungen, Einhaltung von veranstaltungsbezogenen Auflagen, GEMA-Anmeldungen bzw. GEMA-Zahlungen etc. zu sorgen. Er hat als Veranstalter ferner etwaige Abgaben und Steuern (Vergnügungssteuer o.ä.) zu tragen.

Die in der Eventlocation enthaltenen funktionalen Räumlichkeiten und Flächen, wie Stuhllager 

Cateringbereich, Kühlraum und Verwaltungsräume, sind nicht Gegenstand des Vertrags und werden dem Veranstalter nicht überlassen, soweit im Vertrag oder in einer Anlage zum Vertrag keine abweichende Regelung getroffen ist. Dies gilt auch für alle äußeren Wandflächen sowie für Flächen außerhalb der des Gebäudes insbesondere im Bereich allgemeiner Verkehrsflächen und des Eingangsbereichs.

Zugänge, Ausgänge und Notausgänge, Feuerlöscheinrichtungen, Feuermelder und Notbeleuchtungen dürfen nicht verstellt oder abgehängt werden.

Rauchen ist nur im Außenbereich gestattet.

Der Betreiber ist berechtigt den überlassenen Veranstaltungsort jederzeit auch gemeinsam mit Dritten zu betreten.

§ 4 Übergabe und Rückgabe der Räumlichkeiten

Die Veranstaltungsräumlichkeiten werden am Veranstaltungstag zur vereinbarten Uhrzeit sauber an den Kunden übergeben. Die Räumlichkeiten sind nach der vereinbarten Zeit geräumt und sauber (wenn nicht anders vereinbart) zurückzugeben. Möbel / Einrichtungsgegenstände / Waren etc. müssen bis spätestens 10 Stunden nach dem Ende der Mietzeit vollständig abtransportiert worden sein. Andernfalls kann die Location die Gegenstände auf Kosten von Kunden einlagern. Die Beseitigung zurückgelassenen Mülls von Kunden / Gästen durch die Location erfolgt ebenfalls auf Kosten des Kunden. Wird die Räumlichkeit beschädigt zurückgegeben, so wird vermutet, dass die Beschädigungen während der Mietzeit durch den Kunden / seine Gäste verursacht wurden. Der Kunde hat deshalb sichtbare Mängel an der Räumlichkeit unverzüglich vor Beginn der Veranstaltung gegenüber der Location bzw. örtlichem Vertreter der Location zu rügen und auch sicherzustellen, dass unbefugte Dritte keinen Einlass erhalten. Die Anlieferung bzw. der Aufbau von Möbeln, Waren, Equipment etc. durch den Kunden hat unter Einhaltung folgender Richtlinien zu erfolgen: Für den Transport von solchen Gütern in die Veranstaltungsfläche müssen die vor Ort befindlichen Eingänge, Treppenhäuser sowie auch sämtliche Bodenbeläge durch das Unterlegen von Gummimatten, Teppichen oder Ähnlichem vor Beschädigungen geschützt werden. Für die Anlieferung mit Transportwagen, Caddys etc. sind nur Wagen mit Gummirollen zu verwenden. Unter jeglichen Möbeln, Stativen etc. sind Schutzhüllen oder Filze zu befestigen. Die Anbringung von Dekorationsmaterial und die Nutzung der Räumlichkeiten zu Ausstellungszwecken bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung der Location und können ggf. von einer zusätzlichen Vergütung abhängig gemacht werden.

§ 5 Stornierungen/ Rücktritt

(1) Storniert der Kunde die gebuchten Leistungen, so gilt folgendes: der Kunde schuldet in jedem Fall einen angemessenen Teil der vereinbarten Miete / Vergütung und zwar regelmäßig nach Buchung mindestens 20% und höchstens bis 150 Tage vor Veranstaltungsbeginn 30% bis 120 Tage vor Veranstaltungsbeginn 40% bis 90 Tage vor Veranstaltungsbeginn 50% bis 60 Tage vor Veranstaltungsbeginn 75% bis 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn 90%

(2) Im Falle einer kompletten Stornierung eines Buchungsvertrages durch den Kunden, verpflichtet sich der Kunde zu einer Ausfallentschädigung wie folgt:

Stornierung nach Versendung der Buchungsbestätigung durch die Location 15% der vereinbarten Vergütung

Stornierung bis 180 Tage vor Veranstaltungstermin 20% der vereinbarten Vergütung

Stornierung bis 150 Tage vor Veranstaltungstermin 30% der vereinbarten Vergütung

Stornierung bis 120 Tage vor Veranstaltungstermin 40% der vereinbarten Vergütung

Stornierung bis 90 Tage vor Veranstaltungstermin 50% der vereinbarten Vergütung

Stornierung bis 60 Tage vor Veranstaltungstermin 75% der vereinbarten Vergütung

Stornierung bis 30 Tage vor Veranstaltungstermin 90% der vereinbarten Vergütung

Stornierung bis 29 Tage vor Veranstaltungstermin 100% der vereinbarten Vergütung

(3) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Der Kunde nimmt insbesondere zur Kenntnis, dass Leistungen von Dritten (z.B. Bewirtungskosten, Buchungen von Künstlern und technischen Gewerken etc.) Sonderstornierungs- bzw. Kündigungsbedingungen unterliegen können.

(4) Stornierung / Rücktritt oder Kündigung des Vertrages durch den Kunden hat schriftlich (per Telefax oder Einschreiben) zu erfolgen.

(5) Werden vereinbarte Vorauszahlungen zu den vereinbarten Terminen nicht erbracht, kann die Location vom Vertrag zurücktreten. Die Location ist in diesen Fällen berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. Die Location hat ferner das Recht vom Vertrag zurücktreten, wenn a) durch höhere Gewalt (s.o.) insbesondere die vermieteten Räume nicht mehr nutzbar sind oder Gefahr für Leib und Leben droht, b) der Kunde bei Vertragsschluss irreführende oder falsche Angaben über wesentliche Umstände wie insbesondere die Person des Veranstalters / den Zweck der Veranstaltung macht oder c) die Location sachlich begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen der Location in der Öffentlichkeit gefährden kann.

§ 6 Vertragsgegenstand, Nutzungszweck  

1. Die Überlassung der Eventlocation erfolgt zu dem im Vertrag bezeichneten Nutzungszweck.

2. Jede Änderung des Nutzungszwecks bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch den Betreiber. Der Veranstalter verpflichtet sich, den Betreiber über jede Absicht einer Änderung von Nutzungszwecken unverzüglich schriftlich zu informieren. Die Nutzung und Überlassung der Eventlocation zur Durchführung von Parteietagen oder von parteipolitischen Werbe- und Propagandaveranstaltungen, die wegen ihrer Inhalte oder Teilnehmer unter Beobachtung des Verfassungs- oder Staatsschutzes stehen, ist grundsätzlich ausgeschlossen.

3. Die Eventlocation darf nur für nicht kommerzielle Veranstaltungen genutzt werden. Eine kommerzielle Nutzung der Eventlocation ist nur mit einer ausdrücklichen, schriftlichen Genehmigung des Betreibers möglich.

4. Die in der Eventlocation enthaltenen funktionalen Räumlichkeiten und Flächen, wie Stuhllager
Cateringbereich, Kühlraum und Verwaltungsräume, sind nicht Gegenstand des Vertrags und werden dem Veranstalter nicht überlassen, soweit im Vertrag oder in einer Anlage zum Vertrag keine abweichende Regelung getroffen ist. Dies gilt auch für alle äußeren Wandflächen sowie für Flächen außerhalb der des Gebäudes insbesondere im Bereich allgemeiner Verkehrsflächen und des Eingangsbereichs.

5. Zugänge, Ausgänge und Notausgänge, Feuerlöscheinrichtungen, Feuermelder und Notbeleuchtungen dürfen nicht verstellt oder abgehängt werden.

7. Rauchen ist nur im Außenbereich gestattet.

8. Der Betreiber ist berechtigt den überlassenen Veranstaltungsort jederzeit auch gemeinsam mit Dritten zu betreten.

§ 7 Entgelt 

1. Die vertraglich vereinbarten Entgelte und Zahlungsfristen ergeben sich aus dem Vertrag und aus der Anlage 1 zum Vertrag. Für Leistungen und Nebenkosten, die bei Vertragsabschluss noch nicht kalkuliert werden konnten oder erst nachträglich beauftragt wurden, erfolgt die Berechnung auf Grundlage der jeweils geltenden Benutzungsentgelte und Nebenkostentarife.

2. Soweit nicht abweichend vertraglich vereinbart, beinhalten die Benutzungsentgelte die Überlassung der Eventlocation inklusive Tische und Bestuhlung, Heizung, Beleuchtung, Reinigung bei normaler Verschmutzung, üblichen Stromverbrauch und Tätigkeiten einer allgemeinen Locationaufsicht. Werden weitere Leistungen durch den Betreiber erbracht oder entstehen durch die Veranstaltung zusätzliche Nebenkosten und/oder Personalkosten, sind diese durch den Veranstalter nach den geltenden Tarifen des Betreibers zu erstatten.

3. Soweit im Zusammenhang mit der Veranstaltung zusätzliche Kosten anfallen, die nicht in den Nutzungstarifen der Betreibers aufgeführt sind, werden diese dem Veranstalter nach ortsüblichen Tarifen zuzüglich einer pauschalierten Verwaltungskostenumlage in Höhe von maximal 20% gesondert in Rechnung gestellt.

§ 8 Zahlungen

1. Zahlungen sind ohne Abzüge, Bankspesenfrei an eine im Vertrag oder auf der Rechnung angegebene Bankverbindung des Betreibers zu zahlen. 

2. Der Betreiber ist berechtigt Vorauszahlungen und Sicherheitsleistungen (Kaution) vom Veranstalter zu verlangen. 

3. Der Betreiber ist berechtigt, aufgelaufende Forderungen jederzeit fällig zu stellen und unverzügliche Zahlung zu verlangen.

4. Werden vereinbarte Zahlungen nicht fristgerecht vor der Veranstaltung geleistet, wird die Eventlocation nicht zur Verfügung gestellt. Der Betreiber ist in diesem Fall berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im Falle der Zahlung nach Fälligkeit oder des Zahlungsverzuges bestimmen sich die Ansprüche des Betreibers im Übrigen nach § 288 BGB.

§ 9 Übergabe, Pfleglichbehandlung, Rückgabe 

1. Der Betreiber ist berechtigt die Übergabe des Vertragsgegenstandes zu verweigern, soweit der Veranstalter seine vertraglich geschuldeten Zahlungspflichten nicht erfüllt hat.

2. Mit Überlassung des Vertragsgegenstandes kann jede Vertragspartei die gemeinsame Begehung und Besichtigung der Versammlungsstätte einschließlich der technischen Einrichtungen, Notausgänge verlangen. Stellt der Veranstalter Mängel oder Beschädigungen am Vertragsgegenstand fest, sind diese dem Betreiber unverzüglich zur Kenntnis zu geben. Beide Seiten können die Anfertigung eines Übergabeprotokolls verlangen, in welchem der Zustand und eventuelle Mängel oder Beschädigungen festzuhalten sind. Wird auf die Erstellung eines Übergabeprotokoll verzichtet ist davon auszugehen, dass keine erkennbaren Mängel, die über übliche Gebrauchsspuren hinausgehen, zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden sind.

3. Der Veranstalter trägt in besonderem Maße dafür Sorge, dass die Eventlocation inklusive der darin befindlichen Einrichtungen schonend und pfleglich behandelt und in einem sauberen Zustand gehalten werden.

4. Alle Arten von Schäden sind ohne Verzug dem Betreiber anzuzeigen. Besteht die unmittelbare Gefahr einer Schadensausweitung hat der Veranstalter die zur Minderung der Schadensfolgen erforderlichen Sofortmaßnahmen unverzüglich vorzunehmen.

5. Alle für die Veranstaltung eingebrachte Gegenstände, Aufbauten und Dekorationen sind bis zum vereinbarten Abbauende restlos zu entfernen und der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen. In der Eventlocation verbliebene Gegenstände können zu Lasten des Veranstalters kostenpflichtig entfernt werden. Wird die Eventlocation nicht rechtzeitig in geräumtem Zustand zurückgegeben, hat der Veranstalter in jedem Fall eine dem Nutzungsentgelt entsprechende Nutzungsentschädigung zu leisten. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche wegen verspäteter Rückgabe der Eventlocation bleibt vorbehalten.

6. Eine stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses bei verspäteter Rückgabe ist ausgeschlossen. Die Vorschrift des § 545 BGB findet keine Anwendung.

§ 10 Dekoration

1. Die Errichtung und Anbringung von Dekoration in und um die Eventlocation durch den Veranstalter ist nur nach Rücksprache mit dem Betreiber zulässig

2. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen.

3. Alle für die Veranstaltung eingebrachte Gegenstände, Aufbauten und Dekorationen sind bis zum vereinbarten Abbauende restlos zu entfernen und der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen.

4. Konfettibomben und Wunderkerzen sind auf dem gesamten Gelände nicht gestattet.

§ 11 Gastronomie, Catering  

1. Die gastronomische Bewirtschaftung von Veranstaltungen mit Speisen ist Sache des jeweiligen Veranstalters. Der Veranstalter ist berechtigt einen Caterer seiner Wahl zu beauftragen.

2. Der Ausschank von Getränken in der Eventlocation ist exklusiv dem Betreiber vorbehalten. Ausnahmen werden durch den Betreiber schriftlich genehmigt. 

§ 12 GEMA/Feuerwerk 

1. Die rechtzeitige Anmeldung GEMA-pflichtiger Werke bei der GEMA sowie die fristgerechte Entrichtung der GEMA-Gebühren sind alleinige Pflichten des Veranstalters. Der Betreiber kann rechtzeitig vor der Veranstaltung vom Veranstalter den schriftlichen Nachweis der Anmeldungen der Veranstaltung bei der GEMA, den schriftlichen Nachweis der Entrichtung der GEMA Gebühren und/oder den schriftlichen Nachweis der Rechnungsstellung durch die GEMA gegenüber dem Veranstalter verlangen. Soweit der Veranstalter zum Nachweis nicht in der Lage oder hierzu nicht bereit ist, kann der Betreiber eine Sicherheitsleistung in Höhe der voraussichtlich anfallenden GEMA-Gebühren vom Veranstalter verlangen.

2. Ein Feuerwerk ist auf dem Gelände der Eventlocation und auf den umliegenden Parkplätzen nicht gestattet.

§ 13 Werbung, Presseveröffentlichungen 

1. Jede Art von Werbung für kommerzielle Zwecke ist im Mietgegenstand sowie im Außenbereich nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters erlaubt.

2. Der Betreiber hat das Recht, Fotografien, Zeichnungen sowie Film- und/oder Tonaufnahmen von der Veranstaltung des Veranstalters anzufertigen und/oder anfertigen zu lassen und für Werbezwecke und/oder Presseveröffentlichungen zu verwenden, sofern der Veranstalter nicht schriftlich widerspricht. Das Gleiche gilt für Aufnahmen, die von Presse, Rundfunk und/oder Fernsehen mit Zustimmung des Betreibers erfolgt sind.

3. Film- und/oder Tonaufnahmen zu gewerblichen Zwecken im Mietobjekt bedürfen der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Betreibers.

4. Bei der Nennung der Eventlocation auf Ankündigungen aller Art (auch im Internet) Drucksachen, Plakaten und Eintrittskarten ist ausschließlich der Namen des Veranstaltungsortes im Originalschriftzug und die Originallogos zu verwenden. Diese erhält der Veranstalter vom Betreiber auf Anforderung zugesandt. Eine darüber hinausgehende Nutzung ist ohne Zustimmung des Betreibers nicht gestattet.

5. Die Errichtung und Anbringung von Werbetafeln oder Plakaten in und um die Eventlocation durch den Veranstalter ist nur aufgrund gesonderter Vereinbarung mit dem Betreiber zulässig. Der Vertragspartner trägt im Hinblick auf alle von ihm angebrachten Werbemaßnahmen auf dem Gelände der Eventlocation die Verkehrssicherungspflicht. Hierzu zählt auch die besondere Sicherungspflicht bei sturmartigen Windverhältnissen. Wildes Plakatieren ist verboten und verpflichtet den Veranstalter zum Schadenersatz. Der Veranstalter trägt ebenfalls Sorge dafür, dass alle Plakatierungen und Hinweisschilder unverzüglich nach der Veranstaltung auf seine Kosten entfernt werden; andernfalls lässt der Betreiber diese Arbeiten auf Kosten des Veranstalters vornehmen.

6. Auf allen Drucksachen, Plakaten, Eintrittskarten, Einladungen ist der Veranstalter namentlich zu benennen, um kenntlich zu machen, dass ein Rechtsverhältnis nur zwischen Veranstalter und Besucher zu Stande kommt und nicht etwa zwischen dem Besucher und dem Betreiber.

§ 14 Haftung

1. Der Veranstalter hat die Eventlocation in dem Zustand an den Betreiber zurückzugeben, wie er sie vom Betreiber übernommen hat. Der Veranstalter haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, den Veranstalter, seine Gäste oder sonstige Dritte im Sinne von § 278 und § 831 BGB im Zusammenhang mit der Veranstaltung zu vertreten sind, entsprechend der gesetzlichen Regelungen. Die Anwendung von § 831 Absatz 1 Satz 2 BGB ist ausgeschlossen.

2. Der Veranstalter stellt den Betreiber von allen Ansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden, frei, soweit diese vom Veranstalter, seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, von seinen Gästen oder den Veranstaltungsbesuchern zu vertreten sind. Diese Freistellungsverpflichtung erstreckt sich auch auf eventuelle behördliche Bußgelder und Ordnungswidrigkeiten (z.B. wegen Ruhestörung, Versperrung von Rettungswegen, Überschreitung zulässiger Besucherzahlen, Missachtung von Rauchverboten), die im Zusammenhang mit der Veranstaltung gegen den Betreiber der Versammlungsstätte verhängt werden können.

3. Ansprüche auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, werden ausgeschlossen, es sei denn, dem Betreiber ist Vorsatz vorzuwerfen oder es muss für eigene grobe Fahrlässigkeit oder grobe Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten sowie seiner sonstigen Erfüllungsgehilfen einstehen oder der Schadensersatzanspruch resultiert aus der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Eine hiernach bestehende Haftung ist in allen Fällen einfacher Fahrlässigkeit der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.

4. Der Veranstalter haftet für Schäden an Gebäude und/oder Inventar, die durch ihn selbst, seine Familienangehörigen oder Gäste, Veranstaltungsteilnehmer bzw. -besucher, Mitarbeiter oder sonstige Dritte aus seinem Bereich verursacht werden, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Es obliegt dem Kunden, sich für derartige Haftpflichtfälle ausreichend zu versichern. Der Betreiber ist berechtigt, einen Nachweis über eine entsprechende Versicherung zu verlangen.

5. Der Betreiber übernimmt keine Haftung bei Verlust oder Schaden der vom Veranstalter eingebrachten Gegenstände, Einrichtungen, Aufbauten, Garderobe oder sonstigen Wertgegenstände.

6. Die Location haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur, wenn der Schaden durch schuldhafte Verletzung einer der Kardinalpflichten oder wesentlichen Nebenpflichten in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise verursacht worden ist oder auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von der Location zurückzuführen ist.

7. Haftet die Location gemäß Ziff.12. 1a) für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, so ist die Haftung auf denjenigen Schadensumfang begrenzt, mit dessen Entstehen die Location bei Vertragsschluss aufgrund der ihr zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise rechnen musste. Die Haftung für Folgeschäden, insbesondere auf entgangenen Gewinn oder auf Ersatz von Schäden Dritter, wird ausgeschlossen, es sei denn, der Location fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.

8. Schadenersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben durch die vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt.

9. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen von der Location.

§ 15 Sonstiges / Datenschutz

Es besteht die Möglichkeit, dass auf dem Gelände der Fabrik weitere Veranstaltungen stattfinden. 

Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand und Erfüllungsort – soweit gesetzlich zulässig – ist Düren. Die Location wird zur Vertragsdurchführung personenbezogene Daten nach den gesetzlichen Vorgaben erheben, speichern und nutzen. Die Location wird solche Daten streng vertraulich behandeln und nicht an Dritte weitergeben.